Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
18. Dezember 1989
§ 105
§ 105 – Tötung eines Angehörigen
Anspruch auf Rente wegen Todes und auf Versichertenrente, soweit der Anspruch auf dem Rentensplitting beruht, besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.
Kurz erklärt
- Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben, haben keinen Anspruch auf Rente.
- Dies betrifft sowohl die Rente wegen Todes als auch die Versichertenrente.
- Der Anspruch auf Rente kann auf Rentensplitting basieren.
- Vorsätzliches Herbeiführen des Todes schließt den Rentenanspruch aus.
- Die Regelung gilt für alle betroffenen Personen.